Satzung

§ 1 Name,Bezeichnung,Sitz,Status

 

 1. Der Verein führt den Namen Landtechnik e.V. Jennewitz, er hat seinen Sitz in

     18236 Kröpelin OT Jennewitz Kühlungsborner Chaussee 1

 2. Der LVJ ist ein Zusammenschluss von Freunden alter Ackerschlepper und sonstiger

     historischer Landmaschinen und Geräten.

 3. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet LVJ.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

     "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung alter Landmaschinen und ländlichen Kulturwerten.

 4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

    - die Durchführung und Teilnahme an ländlichen Brauchtumsveranstaltungen,

    - die Vorführung alter Landtechnik

    - die Präsentation früherer Arbeitstechniken,

    - die Pflege und Instandsetzungen alter Traktoren und Landmaschinen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

    Mitglied können alle Personen und Personenvereinigungen oder Köfperschaften (sogenannte                korporative Mitgliedschaften) werden, die an der Erfüllung des im § 2 festgelegten Zwecks und          Zieles mitarbeiten wollen. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:

 

 1. Aktives Mitglied

     Aktive Mitglieder sind solche, die alle Rechte genießen und alle Pflichten haben. Sie wirken aktiv         mit am Vereinsgeschehen. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach Kräften zu                 unterstützen und bei der Durchführung der jährlichen Veranstaltung im Sinne von § 2 der                   Satzung aktiv mitzuwirken. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die dieses aus

     gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht leisten können.

 

 2. Passives Mitglied

     Passive Mitglieder sind solche die den Verein finanziell und materiell unterstützen und nicht aktiv         am Vereinsgeschehen teilnehmen.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

 

 1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1.1. durch Tod,

    1.2. durch Austritt. Der Austritt ist mittels schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen                  zum Quartalsende möglich.

    1.3. durch Ausschluss.

 

 2. der Ausschluss kann erfolgen:

    2.1. wenn ein Mitglied den Zweck des LVJ oder den Beschlüssen in grober Weise zuwiderhandelt,

    2.2. wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

    2.3. wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines die Gemeinschaft                             schädigenden Verhalten schuldig macht,

    2.4. wenn ein Mitglied seiner satzungsgemäßen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

 

     Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe             schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim                 Vorstand Beschwerde einlegen.

 

§ 5 Beitragspflicht der Mitglieder

 

 1. Der Beitrag wird vom Vorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 2. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

 

§ 6 Organe

 

  Die Organe des LVJ sind:

 1. der Vorstand

 2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

  1. setzt sich wie folgt zusammen:

    1.1. Geschäftsführender Vorstand:

          - der Vorsitzende

          - eins Stellvertreter

          - zwei Stellvertreter

 

    1.2. Erweiterter Vorstand

          - ein Kassenführer

          - Schriftführer

          - vom Vorstand geladene Personen

 

    Sie sind Mitglieder des Vorstandes und haben beratend an den Sitzungen des Vorstandes         

    mitzuwirken, Sie besitzen aber kein Stimmrecht. Stimmberechtigte oder beratende Mitglieder

    des Vorstandes können sich vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Vorsitzenden vor der Sitzung      anzuzeigen. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine        zwei Stellvertreter. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

    Aufgaben des Vorstandes ist neben der Erledigung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der          Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Information der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder   

    werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Sie      bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

                                                     § 8 Wahlen

 

 1. Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn     

     mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit muss eine

     neue Mitgliederversammlung einberufen werden.

 2. Die Mitglieder 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

 Die Mitgliederversammlung findet in den ersten 4 Monaten des Jahres statt. Auf dieser gibt der   Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter den Geschäftsbericht, der Kassenführer den Bericht über   Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahr bekannt.

 

 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder telefonisch (SMS) mit einer Frist

 von mindestens 30 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

 Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschafts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte   entgegen. Sie erteilt dem Vorstand jährlich Entlastung und nimmt die Neuwahlen gemäß § 7 vor.

 

 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist   vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Im Verhinderungsfall unterschreiben   zwei andere Vorstandsmitglieder.

 

 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, in der   Satzung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

§ 10 Ausschüsse und Referate

 

 Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse, Referenten und   Beiträge bestellen.

 

§ 11 Beiträge, Haushaltsplan und Kassenführung

 

 1. Die Beiträge und sonstige Einnahmen dürfen auf Anweisung des Vorsitzenden - im                             Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter - nur für satzungsgemäße Zwecke des LVJ nach   

     einem Beschluss des Vorstandes verwendet werden.

 2. Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Fachreferenten dürfen außer der                     Erstattung ihrer nachgewiesenen Kosten bei Wahrnehmung der Satzungsgemäßen Aufgaben

     keine Zuwendungen erhalten.

 3. Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen usw. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke               verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des LVJ.

 4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird           vom Vorstand festgelegt und von der nächstfolgenden Mitgiederversammlung genehmigt.

 

 5. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Rechnungslegung sachlich       und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis in dre Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Satzungsänderung

 

 1. Eine Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt             werden.

 2. Die Satzungsänderung ist beschlossen, wenn mindesten zwei Drittel der anwesenden Mitglieder         dafür stimmen.

 

§ 14 Auflösung des LVJ

 

 Die Auflösung des LVJ bedarf den Beschluss einer besonders zu diesem Zweck schriftlich   einberufenen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Die   Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der eingetragenen   Mitglieder dafür stimmt. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite   Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist in jedem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit   beschlussfähig.

 

 Bei Auflösung des Vereins kommt das Restvermögen, nach Beschluss der Mitgliederversammlung,   einen gemeinnützigen Verein zu Gute.

 

  § 15 Auflösung des LVJ

 

 Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen an der beschlossenen Satzung, die aufgrund von   Beanstandungen des Amtsgerichtes oder Finanzverwaltung notwendig werden, eigenmächtig ohne   Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung in der Weise durchzuführen, die dem Sinn und   Zweck der ursprünglichen Fassung am nächsten kommen.

 

                                                          § 16 Inkrafttreten

 

 Die Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft, gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer   Kraft.